Description: Am 17. August 2004 wurde Artikel 285-A in die Strafprozessordnung aufgenommen, der die These von der alternativen Feststellung oder Abgrenzung der rechtlichen Qualifikation aufstellt.Dies bedeutet keineswegs, dass die in der schriftlichen Anklageschrift festgelegte Qualifikation unverändert bleibt. Das Gericht kann die von ihm festgestellten Ungenauigkeiten in der rechtlichen Qualifikation, zu der auch die Bezeichnung der Straftat gehört, korrigieren; diese Befugnis ist jedoch nicht absolut und muss in Übereinstimmung mit der in Artikel 374° der Strafprozessordnung ausdrücklich festgelegten Regel formuliert werden.