Description: Durch Art. 1 GrChr wird der Verfolgungsbegriff der QRL durch die Menschenwürde konkretisiert. Maßgeblich sind dabei Eingriffe in den funktionalen Menschenwürdekernbereich eines Menschenrechts. Für die Religionsfreiheit bedeutet das einen stärkeren Schutz vor Eingriffen, als bislang durch das sogenannte religiöse Existenzminimum gewährleistet wurde.