Description: Zwischen Wettbewerbern getroffene Preis- und Produktionsabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen, sog. Hardcore-Kartelle, werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten mit Buageldern sanktioniert. Handelt es sich um Submissionsabsprachen, stellen sie zugleich Straftaten dar, fur die naturlichen Personen nach 298 StGB bis zu funf Jahre Haft drohen. Zur Aufdeckung geheimer Kartelle setzen die Kartellbehorden auf ein inzwischen als unverzichtbar angesehenes Ermittlungsinstrument: Kronzeugenprogramme. Sie gelten in Deutschland jedoch nur fur Buageldverfahren; vor strafrechtlichen Sanktionen schutzen sie naturliche Personen nicht. Das kann die Effektivitat der Kronzeugenregelungen bei Submissionskartellen untergraben. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob hier eine strafrechtliche Kronzeugenregelung als Pendant zu den Kronzeugenprogrammen der Kartellbehorden geschaffen werden sollte, und wie eine solche Regelung praxistauglich und rechtskonform ausgestaltet werden konnte. Sie berucksichtigt auch Grundlagen der Verhaltensokonomie und profitiert von einer vergleichenden Betrachtung der US-amerikanischen Rechtslage. Der Autor erortert, welche Regelungen de lege lata in Deutschland zum Schutz kartellrechtlicher Kronzeugen vor individualstrafrechtlicher Sanktionierung in Betracht kommen, und stellt fest, dass diese potenziellen Kronzeugen keine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Er pladiert daher fur die Schaffung einer kartellstrafrechtlichen Kronzeugenregelung de lege ferenda und zeigt auf, welche Grenzen das Grundgesetz fur deren Gestaltung vorgibt. Die Arbeit schlieat mit einem konkreten Reformvorschlag.