Description: Das Alte Reich kann bei aller Heterogenitat auch als ein einheitlicher konstruierter Rechtsraum betrachtet werden, in welchem die beiden Obersten Reichsgerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, auf juristischer Ebene entschieden. Dies ist die Grundthese des vorliegenden Bandes. Das Zusammenspiel der Hochsten Reichsgerichte mit den territorialen Gremien und Gerichten steht dabei im Mittelpunkt der Beitrage. Sie gehen der Frage nach, in wie weit die hochsten Gerichte im Alten Reich als Klammer und damit als reichsweit friedensstiftendes Element dienen konnten.